AGB
- Geltung
- Angebote
- Preis
- Technische Geschäftsbedingungen
- Garantieerklärung für Isolierglas
- Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
- Schadenersatz
- Produkthaftung
- Eigentumsvorbehalt
- Lieferung/Übernahme
- Zahlungsbedingungen
- Mahnspesen
- Storno
- Aufrechnung
- Leistungsverweigerung und Zurückbehaltung
- Rechtswahl,Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Sonstiges
1.Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens, im folgenden
Auftragnehmer genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Kunden, im folgenden Auftraggeber genannt, werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen gelten insofern nicht als Zustimmung.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn diesen nach Eingang beim Auftraggeber nicht widersprochen wird.
Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser AGB nicht berührt.
2.Angebot
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit einer Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer als geschlossen.
Werden an den Auftragnehmer Angebote gerichtet, so ist der Anbietende daran 8 Tage ab Zugang des Angebotes gebunden.
Mangels anderer Vereinbarungen sind an uns gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge verbindlich und kostenlos.
3.Preis
Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.
Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten, bei Konsumenten inklusive Mehrwertsteuer.
Der Auftragnehmer ist ausdrücklich berechtigt, Teilabrechnungen durchzuführen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.
Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder anderer zur Leistungserstellung notwendiger, von uns nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materiealien, Energie, Transport, Fremdarbeit, Finanzierung, etc. verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Recht wurde ausdrücklich ausgehandelt.
4.Technische Geschäftsbedingungen
Für Verglasungen von Fenstern und Fensterwänden, Trennwänden, Dachverglasungen sowie Wandverkleidungen, etc. aus Glas gelten die Bestimmungen aus den geltenden Normen und Verglasungsrichtlinien.
Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität.
Für Verbraucher gilt, dass der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, wenn dem Verbraucher diese Änderung bzw. Abweichung zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist, sofern dies mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurde.
Hingewiesen wird darauf, dass Unterschiede in Farbton und Struktur bei Flachglas produktionsbedingt sind. Sie können insbesondere bei Nachlieferungen und Reparaturen nicht ausgeschlossen werden und stellen daher keinen Mangel dar.
5.Garanieerklärung für Isolierglas
Der Hersteller des Isolierglases garantiert für einen Zeitraum von 5 Jahren- gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung ab Werk des Herstellers- dafür, dass sich zwischen den Scheiben kein wie immer gearteter Beschlag bildet, der eine einwandfreie Durchsicht beeinträchtigt. Diese Garantie verpflichtet nur zum kostenlosen Ersatz der fehlerhaften Isolierglaselemente. Das Ausglasen schadhafter Isolierglaselemente sowie das Einglasen der Ersatzelemente gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dadurch sind gesetzliche Gewährleistungsansprüche nicht eingeschränkt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verglasungsvorschriften der Isolierglaserzeugung einzuhalten und die Arbeiten gegen angemessenes Entgelt durchzuführen. Voraussetzung für oben stehende Garantieleistungen ist eine fachgerechte Wartung und Instandhaltung des Rahmens und des Dichtungsmaterials durch den Bauherrn bzw. Auftraggeber.
6. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
Die Gewährleistungspflicht beträgt außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG ein Jahr ab Übergabe.
Ist das KSchG nicht anwendbar, so erfüllt der Auftragnehmer, abgesehen von jenen Fällen in denen Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht.
Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach seiner Wahl entweder durch Austausch, durch Reparatur oder durch Preisminderung. Außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG hat der Auftraggeber stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
Ist das KSchG nicht anwendbar, so hat der Auftraggeber im Sinne der §§ 377 ff UGB die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer binnen angemessener Frist, spätestens 7 Tage ab Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist angezeigt werden.
Wird eine Mängelrüge außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG jedenfalls nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Gewährleistung oder Garantie erlischt außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder durch Dritte.
7.Schadenersatz
Schadenersatzansprüche in fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschaden. Im Anwendungsbereich des KSchG gilt dies nicht für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, sofern dies im Einzelnen nicht ausgehandelt wurde.
Das vorliegen grober Fahrlässigkeit hat, sofern das KSchG nicht anwendbar ist, der Geschädigte zu beweisen.
Die absolute Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt außerhalb des KSchG 10 Jahre jeweils ab Gefahrenübergang, sofern der Geschädigte innerhalb von 6 Monaten nach Erkennbarkeit des Schadens seine Ansprüche gerichtlich geltend macht.
Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
8.Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet ist.
9.Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschl. aller Nebenforderungen bleibt die vom Auftragnehmer übergebene Ware – gleich in welchem Zustand – unbeschränktes Eigentum des Auftragnehmers, auch dann, wenn sie im Betrieb des Auftraggebers bearbeitet oder verwendet wird.
Scheck- und Wechselzahlungen haben keine schuldbefreiende Wirkung, sie werden nur zahlungshalber nicht an Zahlungsstatt angenommen. Der Auftraggeber darf die ihm gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Im Falle einer vom Auftragnehmer genehmigten Veräußerung der im Vorbehaltseigentum befindlichen Ware, erklärt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderung gegen Erwerber an den Auftragnehmer abzutreten und den Aufragnehmer umgehend unter Angebe des Namens und der Anschrift des Erwerbers von der Veräußerung zu verständigen.
Gerät der Aufraggeber in Zahlungsverzug, ist der Aufragnehmer bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern darf dieses recht nur ausgeübt werden, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und er unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt wurde.
10.Lieferung/Übernahme
Ist das KSchG nicht anwendbar, hat der Auftraggeber geringfügige Lieferfristüberschreitungen im Ausmaß von maximal 14 Tagen jedenfalls zu akzeptieren.
Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer kann der Auftraggeber eine angemessene, mindestens 2 Wochen umfassende Nachfrist setzen und gem. §918 ABGB vom Vertrag zurücktreten. Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber allen seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder die Ware bei sich einzulagern, wofür dieser eine Lagergebühr von 2% des Warenwertes pro Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen kann, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verwerten kann. Im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag darf der Auftragnehmer außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG einen pauschalisierten Schadenersatz in der Höhe von bis zu 80% der Auftragssumme vom Auftraggeber verlangen.
11.Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
Sind keine gesonderte Zahlungsbedingungen ausgehandelt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Skonto-Abzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skonto-Vereinbarungen außer Kraft.
Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu verrechnen.
Im Verbrauchergeschäft liegt der Verzugszinssatz bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen auf den für vertragsmäßige Zahlungen vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte per anno.
Der Anspruch auf Mahnspesen bleibt insofern unberührt, besteht also darüber hinaus (siehe folgende Punkte).
12.Mahnspesen
Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des verschuldeten Zahlungsverzuges, zur Einbringlichmachung notwendiger und zweckentsprechender Mahnungen pro Mahnung Mahnspesen in Höhe von EUR 5,00 zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betrieblichen Forderung stehen.
Darüber hinaus ist im Unternehmergeschäft jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge von Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten beim Auftragnehmer anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen, wenn der Auftragnehmer nicht von seinem Recht auf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz per anno als pauschalierte Vertragsstrafe Gebrauch macht (siehe oben).
13.Storno
Der Auftraggeber hat das Recht gegen Bezahlung einer Stornogebühr von 60% der Auftragssumme, ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Ist jedoch der tatsächlich entstandene Schaden geringer, so ist lediglich dieser Betrag zu ersetzen.
14.Aufrechnung
Der Aufragnehmer verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch bei Verträgen, die unter das KSchG fallen, nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers soweit für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Forderung des Aufragnehmers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
15.Leistungsverweigerung und Zurückbehalt
Außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG ist der Auftraggeber bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages, höchsten aber von 20% berechtigt.
Im Anwendungsbereich des KSchG kann der Auftraggeber seine Zahlungen verweigern, wenn die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht wurde oder die Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse der Auftragnehmers, die dem Auftraggeber zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist.
16.Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Handelt es sich nicht um ein Geschäft, das unter das KSchG fällt, ist zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten da sam Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
17.Sonstiges
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist.
Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
Skizze und Entwurfszeichnungen, Pläne und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets unser geistiges Eigentum; der Auftraggeber erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.